Antworten auf häufig gestellte Fragen Folgende konsularische Angelegenheiten können in der Botschaft von R. Serbien und den Generalkonsulaten der R. Serbien in Düsseldorf, Frankfurt, München, Hamburg und Stuttgart, in Abhängigkeit von Ihrem Wohnort in Deutschland, geregelt werden: • Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses der R. Serbien Bei Verlängerung des biometrischen Reisepasses ist folgendes vorzulegen: - aktueller Reisepass der R. Serbien und - Nachweis über geregelten Aufenthalt in Deutschland Die Gebühr für die Ausstellung des neuen Reisepasses beträgt 66-72 EUR und wird in bar entrichtet. Gesetzliche Frist für die Antragsbearbeitung und Ausstellung des neuen Reisepasses beträgt 60 Tage. Bezahlung mit EC Karte notwendig. Wenn Sie das erste Mal biometrischen Reisepass von R. Serbien beantragen, sind serbische Geburtsurkunde und Staatsangehörigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Reisepass kann frühestens sieben Monate vor Ablauf des aktuellen Reisepasses verlängert werden. Wenn Sie aus berechtigten Gründen vor Ablauf dieser Frist einen neuen Reisepass benötigen, müssen Sie dafür einen schriftlichen Nachweis erbringen. In dringenden Fällen ist entsprechende Bestätigung einzureichen oder die Gründe für die vorzeitige Antragstellung anzugeben. Bei Aushändigung eines neuen Reisepasses wird der alte Reisepass entwertet und dem Antragsteller zurückgegeben. • Beantragung eines Reisepasses der Republik Serbien für ein minderjähriges Kind Folgende Unterlagen werden benötigt: - Reisedokumente der Republik Serbien für das Kind und beide Elternteile - Nachweis über geregelten Aufenthalt in Deutschland der Eltern (und des Kindes). Wenn Sie zum ersten Mal einen Reisepass für ein minderjähriges Kind beantragen, ist Folgendes vorzulegen: - Geburtsurkunde für das Kind (nationale Geburtsurkunde) und - Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Republik Serbien, bzw. Bestätigung des zuständigen Standesamtes der Republik Serbien, dass das Kind im Geburten- und Staatbürgerregister in Republik Serbien eingetragen ist. Die Anwesenheit nur eines Elternteils ist mit Einverständniserklärung des anderen Elternteils möglich, die von einem Notar beglaubigt und von einem ermächtigten Übersetzer ins Serbische übersetzt wurde. Die Anwesenheit eines Elternteils ist auch durch Vorlage eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses über das alleinige Sorgerecht möglich (in solchem Fall ist ein endgültiger Gerichtsbeschluss vorzulegen, wenn dieser von einem Gericht in Republik Serbien erlassen wurde). Wenn ein deutsches Gericht den Beschluss erlassen hat, muss dieser mit Apostille versehen und von einem ermächtigten Übersetzer ins Serbische übersetzt sein. • Ausstellung eines Passersatzdokumentes (Laissez-passer) - Wenn der Reisepass der Republik Serbien beschädigt oder abgelaufen ist Wenn Sie aus irgendeinem Grund dringend in die Republik Serbien reisen müssen und Ihr Reisepass nicht mehr gültig oder beschädigt ist, kann Ihnen das Generalkonsulat ein Passersatzdokument ausstellen, ein Reisedokument mit kurzer Gültigkeitsdauer, das nur für die Reise nach Serbien bestimmt ist und nicht für weitere Reisen oder Reisen in andere Länder verwendet werden kann. Vorzulegen ist Folgendes: - zwei Passbilder 3,5 x 4,5 und - aktueller Reisepass. Die konsularische Gebühr für den Antrag und die Ausstellung beträgt 2 + 42 EUR. Bezahlung mit EC Karte notwendig. Wenn der Reisepass der Republik Serbien verloren oder gestohlen wurde Bei Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses sollten Sie sich an die nächstgelegene Polizeistation in Ihrem Wohnort in Bundesrepublik Deutschland wenden, den Verlust oder Diebstahl des Reisedokuments der Republik Serbien melden und eine auf Ihren Namen ausgestellte VerlustanzeigeBescheinigung verlangen. Vorzulegen ist Folgendes: - zwei Passbilder 3,5 x 4,5 und - Verlustanzeige–Bescheinigung - Personalausweis der Republik Serbien (falls Sie einen besitzen) Die konsularische Gebühr für den Antrag und die Ausstellung beträgt 2 + 42 EUR. Bezahlung mit EC Karte notwendig. Wenn Sie einen neuen Reisepass beantragen möchten, müssen Sie eine Verlustanzeige-Bescheinigung und einen Nachweis über den geregelten Aufenthalt in Deutschland vorlegen. Die konsularische Gebühr für die Beantragung eines neuen Reisepasses beträgt 66-72 EUR und die Gebühr für die Nichtigkeitserklärung des Reisepass beträgt 21 EUR. • Beschaffung von Dokumenten aus R. Serbien Über das Generalkonsulat können Sie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden (national oder international) von den zuständigen Standesämtern der Republik Serbien sowie Staatsangehörigkeitsbescheinigung, Ledigkeitsbescheinigung und Führungszeugnis aus Republik Serbien beschaffen. Überbeglaubigung von Dokumenten, die von den Behörden in Republik Serbien ausgestellt wurden, mit dem Apostille-Stempel ist durch das Generalkonsulat nicht möglich. • Führungszeugnis Über das Generalkonsulat können Sie ein Führungszeugnis aus Republik Serbien beantragen. Der Antrag ist persönlich mit Vorlage eines gültigen Reisepasses der Republik Serbien zu stellen, die konsularische Gebühr beträgt 34 Euro. Bezahlung mit EC Karte notwendig. • Registrierung eines Neugeborenen Über dieses Generalkonsulat können Kinder angemeldet werden, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren wurden. Bei Geburtsanmeldung der Kinder, die in anderen Ländern geboren wurden, müssen Sie sich an die Vertretung von R. Serbien im jeweiligen Land oder direkt an das zuständige Standesamt in R. Serbien wenden. Anmeldung eines im Ausland geborenen Kindes im Ausland und der Antrag auf Eintragung in die Staatsbürgerregister der Republik Serbien sind von beiden Elternteilen mit folgenden Unterlagen einzureichen: - gültige Reisepässe beider Elternteile (die Anwesenheit nur eines Elternteils ist mit notariell beglaubigter und ins Serbische übersetzter Einverständniserklärung des anderen Elternteils möglich), - internationale Geburtsurkunde für das Kind, die nicht älter als 6 Monate ist; - Heiratsurkunde der Eltern, bzw. Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter, ausgestellt durch ausländische Behörde, versehen mit APOSTILLE und ins Serbische übersetzt, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Die Gebühr für die Anmeldung des Kindes beträgt 16 €. Bezahlung mit EC Karte notwendig. Nach erfolgter Registrierung des Kindes im zuständigen Geburtenregister der Republik Serbien und dem Erhalt einer serbischen Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsbescheinigung können die Eltern einen Reisepass für das Kind beantragen, sofern die Familie geregelten Aufenthalt in Deutschland hat. • Anmeldung der in Deutschland geschlossenen Ehe Nur eine in Deutschland geschlossene Ehe kann über dieses Generalkonsulat angemeldet werden. Um die in anderen Ländern geschlossene Ehen anzumelden, müssen Sie sich an die Vertretung der R. Serbien im jeweiligen Land oder direkt an das zuständige Standesamt in R. Serbien wenden. Für die Registrierung einer im Deutschland geschlossenen Ehe im Personenstandsregister in Republik Serbien sind folgende Dokumente erforderlich: - gültiger Reisepass der Republik Serbien und - internationale Heiratsurkunde Die Anmeldgebühr beträgt 16 Euro. Bezahlung mit EC Karte notwendig. Nachdem die Tatsache der im Ausland geschlossenen Ehe in das Heiratsregister in der Republik Serbien eingetragen und Geburtsurkunde und Staatsangehörigkeitsbescheinigung auf den neuen (verheirateten) Familiennamen ausgestellt wurden, können Sie einen neuen Pass beantragen. Die Eheschließung ist anzumelden, auch wenn der Nachname nicht geändert wurde. Die Eheschließung im Ausland ist von beiden Ehegatten, serbischen Staatsbürger, anzumelden. Ist ein Ehegatte Ausländer, so ist die Ehe nur vom Staatsangehörigen der Republik Serbien anzumelden, wobei die Geburtsurkunde des ausländischen Ehegatten in Kopie vorzulegen ist. • Eheschließung im Generalkonsulat Im Generalkonsulat können nur Staatsangehörige der Republik Serbien die Ehe schließen, die neben der Staatsangehörigkeit der R. Serbien keine Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen. Zukünftige Ehegatten müssen persönlich vorsprechen um einen Eheschließungstermin zu vereinbaren. Beide Ehepartner benötigen für die Eheschließung folgende Unterlagen: - nationale Geburtsurkunde der Republik Serbien, die nicht älter als 6 Monate ist; - Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Republik Serbien, die nicht älter als 6 Monate ist; - Ledigkeitsbescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist; - gültige Reisepässe der Republik Serbien und - Kopien der Reisepässen von zwei Zeugen (Reisepässe der Republik Serbien) Die Gebühr für die Eheschließung beträgt 79 EUR .Bezahlung mit EC Karte notwendig. • Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung Der Antragsteller muss dem Antrag auf Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung das Folgende beifügen:
A) wenn beide oder ein Elternteil Staatsbürger der Republik Serbien sind (für ein Kind unter 18 Jahren): Die gebür für Dienstleistung beträgt 258 EUR
Der Antragsteller muss dem Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Aufnahme das Folgende beifügen: Die gebür für Dienstleistung beträgt 258 EUR
Beendigung der Staatsangehörigkeit durch Entlassung
Der Antragsteller muss dem Antrag auf Entlassung das Folgende beifügen:
Wenn Sie über die Dokumente in den Absätzen b und c nicht verfügen, können die entweder im Konsulat kostenpflichtig ausgedruckt werden oder offiziell in Serbien beantragt werden. Die gebür für Dienstleistung beträgt 537 EUR
Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit
Die gebür für Dienstleistung beträgt 258 EUR Feststellung der serbischen Staatsangehörigkeit
Eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien erworben hat und nicht im Geburtenregister oder in den Registern der Bürger der Republik Serbien eingetragen ist
a) Nachweis, dass er/sie nicht im Register der Bürger der Republik Serbien auf dem Hoheitsgebiet der Republik Serbien eingetragen ist (nach dem Geburtsort des Antragstellers, d.h. nach dem Geburtsort oder dem Wohnort seiner Eltern); e) Auszug aus dem Eheregister f) ein Dokument, das die Voraussetzung der Staatsbürgerschaft belegt (Reisepass, Militärausweis usw.) Die gebür für Dienstleistung beträgt 61 EUR
Der Antragsteller muss dem Antrag das Folgende beifügen:
a) Ausweisdokument Der Antrag auf Erwerb und Beendigung der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien wird persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter gestellt. Für eine Person, die nicht geschäftsfähig ist, muss der Antrag von einem Vormund gestellt werden, und für ein Kind bis zum Alter von 18 Jahren muss der Antrag von einem Elternteil gestellt werden, d.h. eine schriftliche Erklärung, dass die Republik Serbien als seinen Staat betrachtet - für ein Kind über 14 Jahre wird seine Zustimmung benötigt. Die gebür für Dienstleistung beträgt 28 EUR
• Regelung der Wehrpflicht Rekruten und Reservisten, die sich länger als ein Jahr im Ausland aufhalten, haben sich innerhalb von 30 Tagen nach Übertritt der Staatsgrenze bei der nächstgelegenen diplomatischen oder konsularischen Vertretung melden, um in das Militärregister aufgenommen zu werden. Staatsangehörige der Republik Serbien, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, sind verpflichtet, in dem Kalenderjahr, in dem sie 18 Jahre alt werden, bei der nächstgelegenen diplomatischen oder konsularischen Vertretung die Eintragung in das Militärregister zu beantragen. Vorzulegen ist der Reisepass oder Personalausweis der Republik Serbien. Die konsularische Gebühr beträgt 4 Euro. Die Eintragung in das Militärregister der diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung der Republik Serbien bedeutet, dass der Staatsangehörige der Republik Serbien seine Wehrpflicht geregelt hat. Bezahlung mit EC Karte notwendig. • Beglaubigung von Dokumenten Das Generalkonsulat kann die Unterschriften von Staatsangehörigen der Republik Serbien in Erklärungen und Vollmachten beglaubigen. Die Beglaubigung der Unterschrift in Verträgen kann nicht beim Generalkonsulat erfolgen. Für die Beglaubigung von Dokumenten ist persönliche Vorsprache im Generalkonsulat sowie Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises der Republik Serbien erforderlich. - In Form einer Solemnisation werden die Unterschrift auf der Vollmacht für Immobilientransaktionen (Kauf, Verkauf, Schenkung) sowie die Erbschaftserklärung und die Vollmacht für die Erbschaftserklärung beglaubigt. In Anbetracht dessen, dass diese Vollmachten detaillierte Informationen zu Rechtsgeschäften und Immobilien enthalten müssen und dass sie von der zuständigen Behörde in der Republik Serbien, wenn sie Mängel aufweisen, nicht akzeptiert werden, sollte der handelnde Anwalt oder Notar, der Sie in dem Verfahren in R. Serbien vertritt, per E-Mail an info@gksrbijedis.de den Text der Vollmacht oder der Erbschaftserklärung (im PDF / Word-Format) mit dem Vermerk übermittelt, dass das betreffende Dokument alle erforderlichen Elemente enthält und vom Notar akzeptiert wird. In der Email sollte die erste Seite Ihres Reisepasses in Kopie gesendet und Ihre Telefonnummer angegeben werden, damit der Termin für die Beglaubigung vereinbart werden kann. Die EMail sollte im Betreff "BEGLAUBIGUNG DER UNTERSCHRIFT und Ihren Vor- und Nachnamen" enthalten. - Bei Beglaubigung der Unterschrift auf Erklärungen und Vollmachten, die sich NICHT auf Immobilientransaktionen oder Erbschaftserklärungen beziehen, ist vorherige Terminvereinbarung oder Zusendung von Dokumenten per E-Mail an das Generalkonsulat nicht erforderlich. • Beglaubigung der Reisevollmacht, dass ein minderjähriges Kind mit seinem Vater / seiner Mutter / einem Dritten ins Ausland reisen darf Im Generalkonsulat kann die Unterschrift auf Ihrer Reisevollmach bzw. Erklärung beglaubigt werden, mit der Sie einverstanden sind, dass Ihr minderjähriges Kind mit dem anderen Elternteil oder Dritten reisen darf. Hierfür ist gültigen Reisepass / Personalausweis der Republik Serbien vorzulegen. Die Gebühr für die Beglaubigung der Reisevollmacht beträgt 42 Euro.Bezahlung mit EC Karte notwendig. ANGELEGENHEITEN DIE NICHT IM GENERALKONSULAT ERLEDIGT WERDEN KÖNNEN • Anerkennung eines deutschen Scheidungsgerichts Die Anerkennung des Scheidungsurteils eines ausländischen Gerichts kann nicht beim Generalkonsulat beantragt werden. Dieses Verfahren kann nur auf persönlichen Antrag oder über einen Anwalt beim zuständigen Gericht in der Republik Serbien im Wohnort des Antragstellers eingeleitet werden. Für das Anerkennungsverfahren ist das Urteil im Original versehen mit dem APOSTILLE-Stempel mit offizieller Übersetzung ins Serbische sowie internationale Heiratsurkunde vorzulegen. • Beschaffung von Dokumenten, die mit dem Apostille-Stempel versehen sind Bei Beschaffung von Dokumenten durch das Generalkonsulat besteht keine Möglichkeit zur Überbeglaubigung mit APOSTILLE-Stempel. Diese Art der Beglaubigung liegt in der Zuständigkeit der Gerichte der Republik Serbien. • Ausstellung des Personalausweises der Republik Serbien und des Führerscheins der Republik Serbien Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises und eines Führerscheins können nicht über das Generalkonsulat, sondern direkt bei der für Ihren Wohnort zuständige Polizeibehörde in der Republik Serbien gestellt werden. • Verlängerung des Aufenthalts oder Erteilung des Arbeitsvisums in Deutschland Aufgrund des großen Interesses serbischer Staatsbürger sowie deutscher Arbeitgeber, die sich an das Generalkonsulat wenden, teilen wir ihnen mit, dass für die Verlängerung des Aufenthalts in Deutschland wegen Beschäftigung, Familienzusammenführung, Schulbildung usw. ausschließlich von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland zuständig sind. Serbische Staatsbürger müssen das Visum für einen längeren Aufenthalt vor der Arbeitsaufnahme in Deutschland bei der Deutschen Botschaft in Belgrad beantragen. |