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Zoll

Den sogenannten „grünen Durchgang“ , da wo er vorhanden ist, kann von den Reisenden die den Gränzübergang überqueren benutzt werden nur dann wenn sie die der Einfuhrabgaben unterliegenden Waren nicht besitzen.
Ansonsten ist „der Rote Steuerdurchgang“ zu benutzen; es wird alles was der Reisende mit sich hat zur Ausfuhr angemeldet und in sogenannten abgekürzten Verfahren wird die Ware im Wert bis zum drei Thausend Euro bei einem einheitlichen Steuersatz von 10 Prozent verzollt, was mit Mehrwertsteuer sowie sonstigen Steuern ca. 30 Prozent Wert der Ware macht.
Neben persönlichem Gepäck und Medikamenten für persönlichen Gebrauch darf in unser Land 200 Zigaretten, ein Parfüm oder ein Liter Alkohol frei eingeführt werden. Besondere Genehmigungen sind erforderlich für lebende Tiere, rohen tierischen Produkte, Heimtiere, sowie Pflanzen und Amateurfunk. Das Verbot gilt ausnahmslos für Waffen und Munition, illegale Drogen, Gifte und Schadstoffe, sowie Markenpiraterie – Plagiate.
Die Einschränkung für die Ausfuhr von Devisen aus dem Land beträgt 10.000 €. Die Einfuhr von Geld ins Land ist nach wie vor uneingeschränkt, aber alle Reisende sind gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verpflichtet jede Summe, die 10.000 Euro überschreitet bei der Einreise und Ausreise anzumelden.
Weitere Informationen über Zollangelegenheiten finden Sie HIER.
 

Einfuhr von Heimtieren
 

Zollbestätigung
 

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte das Generalkonsulat.
 


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